Nadja Thelen-Khoder

Josef Becker und Onisko Schapitko „Wie war das?“

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1. „Einsatzbedingungen der Ostarbeiter
Unter dem Begriff ,Ostarbeiter’ fallen diejenigen Arbeitskräfte nicht-deutscher Volkszugehörigkeit, die im Reichskommissariat Ukraine, im Generalkommissariat Weißruthenien oder in Gebieten, die östlich an diese Gebiete und an die früheren Freistaaten Lettland und Estland angrenzen, erfaßt und nach der Besetzung durch die deutsche Wehrmacht in das Reich gebracht und hier eingesetzt werden. Diese im Reich eingesetzten Ostarbeiter stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art; die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes finden auf sie nur insoweit Anwendung, als dies besonders bestimmt ist. Das Arbeitsentgelt der Ostarbeiter bemisst sich nach einer Entgelttabelle, die im RGBl. 1942 S. 422ff abgedruckt ist; ...“

2. Merkblatt für die Behandlung und den Arbeitseinsatz der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet (Stempel: Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Dortmund)
I. Allgemeines: Als ,Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiete’ gelten diejenigen Arbeitskräfte, die aus dem ehemaligen sowjetrussischen Gebiet mit Ausnahme der ehemaligen Staaten Litauen, Lettland, Estland, des Bezirks Bialystok und des Distrikts Lemberg zum zivilen Arbeitseinsatz in das Reich hereingebracht werden. Für die gesamte Behandlung dieser Arbeitskräfte ist ausschlaggebend, dass sie jahrzehntelang unter bolschewistischer Herrschaft gestanden haben und systematisch zu Feinden des nationalsozialistischen Deutschland und der europäischen Kultur erzogen worden sind.
II. Unterbringung:
Während des Aufenthaltes der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet im Reich sind diese streng von der deutschen Bevölkerung, ausländischen Zivilarbeitern und allen Kriegsgefangenen abzusondern. Entsprechend dieser Absonderung sind die russischen Arbeitskräfte in geschlossenen Lagern (Baracken) mit einer zweckentsprechenden, mit Stacheldraht versehener Umzäunung unterzubringen.
...
VI. Kennzeichnung: Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet haben während ihres Aufenthaltes im Reich auf der rechten Brustseite eines jeden Bekleidungsstückes (beim Arbeiten ohne Oberbekleidung auf dem Hemd) ein mit diesem festverbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen. Das Kennzeichen besteht aus einem hochstehenden Rechteck von 70 mm x 77 mm und zeigt bei 10 mm breiter blau-weißer Umrandung auf blauem Grunde in weißer Schrift das Wort ,Ost’. Die Durchführung der Kennzeichnung erfolgt entsprechend der Kennzeichnung der Polen durch die Kreispolizeibehörde. Diese hat sich auch um die zur Verfügungstellung der erforderlichen Nähmittel zu bemühen. ...“

Der vollständige Text der Recherche von Nadja Thelen-Khoder:

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